Ambulante Pflege bis Verhinderungspflege

Die Pflege eines Menschen ist eine Frage des Vertrauens, die Pflege zu Hause noch viel mehr. Unsere Pflegeleistungen erbringen wir mit Herz und Hingabe. Die Qualität unserer Pflegeleistungen schreiben wir groß. Wir wollen der Pflegedienst Ihres Vertrauens werden und bleiben.

Von A wie ambulante Pflege bis V wie Verhinderungspflege erbringen wir verschiedene Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB V und SGB XI), sowie private Leistungen.

Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns jederzeit auch persönlich an!

Ambulante Pflege

Ambulante Pflege bedeutet die Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Personen in ihrer häuslichen Umgebung. Im Gegensatz zur stationären Pflege, bei der die Pflege in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim stattfindet, ermöglicht die ambulante Pflege den Menschen ein selbst bestimmtes Leben in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung. Aber auch in einem neu gewählten Zuhause, wie Betreutes Wohnen oder Wohngruppe, werden Kundinnen und Kunden betreut.

Die Leistungen, die wir als Pflegedienst für unsere Kundinnen und Kunden erbringen, ergeben sich aus den Sozialgesetzbüchern V und XI (SGB V und XI).

Die Leistungen des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) umfassen im Rahmen der Häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V

  • die Behandlungspflege (§ 37 Abs. 1, 2 SGB V),
  • die Grundpflege ( 37 Abs. 1, 1a SGB V),
  • die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs. 1, 1a SGB V) sowie
  • die ambulante Palliativversorgung (§ 37 Abs. 2b SGB V) und
  • die Haushaltshilfe (§ 38 SGB V).

Körperbezogene Pflege, auch als Grundpflege bekannt

Als körperbezogene Pflegeleistungen werden all diejenigen Hilfestellungen bezeichnet, die mit der Körperhygiene, der Aufnahme von Nahrung, dem Ausscheiden und der Mobilisation im Zusammenhang stehen.

Behandlungspflege – Durchführung ärztlicher Verordnungen

Die Behandlungspflege beinhaltet von einem Arzt angeordnete, an Pflegekräfte delegierte und unter seiner Aufsicht durchgeführte Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, wie zum Beispiel Insulininjektionen, Verbandwechsel, Katheterwechsel, Medikamentengaben, Blutdruckkontrollen. 
Behandlungspflege erhalten Versicherte in ihrem oder im Haushalt ihrer Familie als häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Pflegerische Betreuung

Entlastung pflegender Angehöriger

Förderung der Selbstständigkeit & Selbstbestimmtheit des pflegebedürftigen Menschen bei der Gestaltung des Alltags

Hilfen bei der Haushaltsführung

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (Hauswirtschaftliche Leistungen) sind die Hilfestellungen, die mit der Organisation des täglichen Lebens im Zusammenhang stehen, wie Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen etc. (Grundreinigungen von Wohnungen ist nicht darin enthalten)

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Wenn Sie Ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen, haben Sie rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn Sie in den Urlaub fahren möchten. 

Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub, genauso wie jeder Angestellte. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr. 

Wir als Ambulanter Pflegedienst übernehmen die Leistungen der Verhinderungspflege für Sie als pflegenden Angehörigen.

Diesen Zeitraum müssen Sie nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern können ihn in einzelne kürzere Etappen aufteilen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet wird. Das heißt, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen.

Pflegeberatung § 37 Absatz 3 SGB XI

Wenn Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben, sind Sie je nach Pflegegrad verpflichtet, einen Nachweis über eine Pflegeberatung gegenüber Ihrer Pflegekasse zu erbringen.

  • Pflegegrad 2 und 3 alle 6 Monate,
  • Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate.

Jeder bei der Pflegeversicherung zugelassene Pflegedienst kann diesen Nachweis erbringen.

Bei Pflegegrad 1 können Sie auf Wunsch einmal jährlich eine Pflegeberatung
in Anspruch nehmen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns für eine Pflegeberatung bei Ihnen zu Hause.

Die Kosten für die Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI werden bei der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherten werden die Kosten unmittelbar in Rechnung gestellt.